Rechtstracker.at

§ 71 ZLPV

Fassungen
16.10.1958 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7116.10.195831.12.2008 BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 71

Inkrafttretensdatum

16.10.1958BGBl. Nr. 219/1958

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006

Abkürzung

ZLPV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 71, Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen

für Privat-Hubschrauberpiloten.

  1. Absatz eins,Für die Verlängerung der Grundberechtigung für Privat-Hubschrauberpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 25 Stunden Dauer mit Hubschraubern jener Type ausgeführt hat, auf die sich die Grundberechtigung erstreckt. Davon müssen Flüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer in den letzten zwölf Monaten vor der Antragstellung ausgeführt worden sein.
  2. Absatz 2,Kann der Bewerber Hubschrauberflüge in der Gesamtdauer von wenigstens 700 Stunden nachweisen, so genügt es, wenn er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens zwölf Stunden ausgeführt hat. Davon müssen Flüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung ausgeführt worden sein.
  3. Absatz 3,Für die Verlängerung von Erweiterungen der Grundberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer auf Hubschraubern jeder Type ausgeführt hat, auf die sich die Erweiterung erstreckt. Diese Flüge sind auf die in den Absatz eins und 2 bezeichneten Flüge anzurechnen.
  4. Absatz 4,Für die Erneuerung ruhender Berechtigungen gemäß den Paragraphen 65 und 70 Absatz eins, hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen Prüfung nach den Bestimmungen der Paragraphen 18 und 67 und einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen der Paragraphen 19 und 68 nachzuweisen, wenn die Berechtigungen nicht länger als drei Jahre geruht haben.
  5. Absatz 5,Haben die in den Paragraphen 65 und 70 Absatz eins, bezeichneten Berechtigungen länger als drei Jahre geruht, so hat der Bewerber außerdem nachzuweisen, daß er nach Ablegung der im Absatz 4, bezeichneten theoretischen und praktischen Prüfung einen Alleinflug über Land nach den Bestimmungen des Paragraph 69, ausgeführt hat.

Gesetzesnummer

10011317

Dokumentnummer

NOR12146421

alte Dokumentnummer

N9195848681J