Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 71Paragraph 71
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 71. Verlängerung und Erneuerung der BerechtigungenParagraph 71, Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen
für Privat-Hubschrauberpiloten.
(1)Absatz eins,Für die Verlängerung der Grundberechtigung für Privat-Hubschrauberpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 25 Stunden Dauer mit Hubschraubern jener Type ausgeführt hat, auf die sich die Grundberechtigung erstreckt. Davon müssen Flüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer in den letzten zwölf Monaten vor der Antragstellung ausgeführt worden sein.
(2)Absatz 2,Kann der Bewerber Hubschrauberflüge in der Gesamtdauer von wenigstens 700 Stunden nachweisen, so genügt es, wenn er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens zwölf Stunden ausgeführt hat. Davon müssen Flüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung ausgeführt worden sein.
(3)Absatz 3,Für die Verlängerung von Erweiterungen der Grundberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer auf Hubschraubern jeder Type ausgeführt hat, auf die sich die Erweiterung erstreckt. Diese Flüge sind auf die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Flüge anzurechnen.Für die Verlängerung von Erweiterungen der Grundberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer auf Hubschraubern jeder Type ausgeführt hat, auf die sich die Erweiterung erstreckt. Diese Flüge sind auf die in den Absatz eins und 2 bezeichneten Flüge anzurechnen.
(4)Absatz 4,Für die Erneuerung ruhender Berechtigungen gemäß den §§ 65 und 70 Abs. 1 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 18 und 67 und einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 19 und 68 nachzuweisen, wenn die Berechtigungen nicht länger als drei Jahre geruht haben.Für die Erneuerung ruhender Berechtigungen gemäß den Paragraphen 65 und 70 Absatz eins, hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen Prüfung nach den Bestimmungen der Paragraphen 18 und 67 und einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen der Paragraphen 19 und 68 nachzuweisen, wenn die Berechtigungen nicht länger als drei Jahre geruht haben.
(5)Absatz 5,Haben die in den §§ 65 und 70 Abs. 1 bezeichneten Berechtigungen länger als drei Jahre geruht, so hat der Bewerber außerdem nachzuweisen, daß er nach Ablegung der im Abs. 4 bezeichneten theoretischen und praktischen Prüfung einen Alleinflug über Land nach den Bestimmungen des § 69 ausgeführt hat.Haben die in den Paragraphen 65 und 70 Absatz eins, bezeichneten Berechtigungen länger als drei Jahre geruht, so hat der Bewerber außerdem nachzuweisen, daß er nach Ablegung der im Absatz 4, bezeichneten theoretischen und praktischen Prüfung einen Alleinflug über Land nach den Bestimmungen des Paragraph 69, ausgeführt hat.
Dokumentnummer
NOR12146421
alte Dokumentnummer
N9195848681J