Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 73Paragraph 73
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 73. Bewerbung um einen Berufs-Hubschrauberpilotenschein. Paragraph 73, Bewerbung um einen Berufs-Hubschrauberpilotenschein.
(1)Absatz eins,Wer sich um einen Berufs-Hubschrauberpilotenschein bewirbt, muß nachweisen, daß er
einen gültigen Privat-Hubschrauberpilotenschein besitzt,
eines der in § 2 Abs. 1 lit. a der Funker-Zeugnisverordnung, BGBl. Nr. 160/1957, bezeichneten Funker-Zeugnisse für den Flugdienst besitzt, undeines der in Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, der Funker-Zeugnisverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 160 aus 1957,, bezeichneten Funker-Zeugnisse für den Flugdienst besitzt, und innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer ausgeführt hat.
(2)Absatz 2,Auf Antrag sind Motorflüge, die der Bewerber innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung ausgeführt hat, bis zum Ausmaß von 50 Stunden auf die gemäß Abs. 1 lit. c erforderliche Flugzeit voll anzurechnen.Auf Antrag sind Motorflüge, die der Bewerber innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung ausgeführt hat, bis zum Ausmaß von 50 Stunden auf die gemäß Absatz eins, Litera c, erforderliche Flugzeit voll anzurechnen.
(3)Absatz 3,In der gemäß Abs. 1 lit. c erforderlichen Flugzeit müssen enthalten sein:In der gemäß Absatz eins, Litera c, erforderlichen Flugzeit müssen enthalten sein:
Hubschrauberflüge als verantwortlicher Pilot von insgesamt mindestens 35 Stunden Dauer, davon wenigstens zehn Stunden während der letzten sechs Monate vor der Antragstellung, sowie
Überlandflüge mit Hubschraubern als verantwortlicher Pilot von insgesamt mindestens zehn Stunden Dauer.
Dokumentnummer
NOR12146423
alte Dokumentnummer
N9195848683J