Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 75Paragraph 75
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 75. Praktische Prüfung für Berufs-Hubschrauberpiloten. Paragraph 75, Praktische Prüfung für Berufs-Hubschrauberpiloten.
(1)Absatz eins,Die praktische Prüfung (§ 19) für Berufs-Hubschrauberpiloten ist auf einem Hubschrauber jener Type abzulegen, auf die sich die Grundberechtigung (§ 72) erstrecken soll, wobei die in § 68 Abs. 3, 4, 5 und 7 bezeichneten Prüfungsaufgaben durchzuführen sind.Die praktische Prüfung (Paragraph 19,) für Berufs-Hubschrauberpiloten ist auf einem Hubschrauber jener Type abzulegen, auf die sich die Grundberechtigung (Paragraph 72,) erstrecken soll, wobei die in Paragraph 68, Absatz 3, 4, 5 und 7 bezeichneten Prüfungsaufgaben durchzuführen sind.
(2)Absatz 2,Der Bewerber hat außerdem bei einem Prüfungsflug mit der Flugsicherungsstelle Funkverbindung aufzunehmen und wenigstens 15 Minuten lang aufrechtzuerhalten.
(3)Absatz 3,Wenn sich die Grundberechtigung (§ 72) nur auf Hubschrauber jener Typen erstrecken soll, die der Bewerber auf Grund seines Privat-Hubschrauberpilotenscheines im Fluge zu führen berechtigt ist, entfällt die praktische Prüfung gemäß Abs. 2.Wenn sich die Grundberechtigung (Paragraph 72,) nur auf Hubschrauber jener Typen erstrecken soll, die der Bewerber auf Grund seines Privat-Hubschrauberpilotenscheines im Fluge zu führen berechtigt ist, entfällt die praktische Prüfung gemäß Absatz 2,
Dokumentnummer
NOR12146425
alte Dokumentnummer
N9195848685J