Rechtstracker.at

§ 78 ZLPV

Fassungen
16.10.1958 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7816.10.195831.12.2008 BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 78

Inkrafttretensdatum

16.10.1958BGBl. Nr. 219/1958

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006

Abkürzung

ZLPV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Gemeinsame Bestimmungen für Hubschrauberpiloten.

Paragraph 78, Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten.

  1. Absatz eins,Der Hubschrauberfluglehrer ist berechtigt, Privat-Hubschrauberpiloten und Berufs-Hubschrauberpiloten auszubilden, und zwar hinsichtlich jener Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten).
  2. Absatz 2,Die Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Absatz 3, angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des Paragraph 20, nachgewiesen hat (Hubschrauber-Fluglehrerprüfung).
  3. Absatz 3,Der Bewerber muß nachweisen, daß er
    1. Litera a
      einen gültigen Berufs-Hubschrauberpilotenschein besitzt,
    2. Litera b
      Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 150 Stunden Dauer ausgeführt hat, und
    3. Litera c
      innerhalb von zwölf Monaten nach Ablegung der Hubschrauber-Fluglehrerprüfung unter Aufsicht eines Hubschrauberfluglehrers mindestens drei Flugschüler bis zur Erlangung des Privat-Hubschrauberpilotenscheines oder des Berufs-Hubschrauberpilotenscheines ausgebildet hat.
  4. Absatz 4,Motorflugzeugfluglehrer, Berufspiloten, Berufspiloten römisch eins. Klasse und Linienpiloten haben an Stelle der in Absatz 2, Litera b, bezeichneten Voraussetzung lediglich nachzuweisen, daß sie Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer ausgeführt haben.
  5. Absatz 5,Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Berufs-Hubschrauberpilotenscheines mindestens drei Flugschüler bis zur Erlangung des Privat-Hubschrauberpilotenscheines oder des Berufs-Hubschrauberpilotenscheines ausgebildet hat.

Gesetzesnummer

10011317

Dokumentnummer

NOR12146428

alte Dokumentnummer

N9195848688J