Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 78Paragraph 78
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Gemeinsame Bestimmungen für Hubschrauberpiloten.
§ 78. Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten.Paragraph 78, Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten.
(1)Absatz eins,Der Hubschrauberfluglehrer ist berechtigt, Privat-Hubschrauberpiloten und Berufs-Hubschrauberpiloten auszubilden, und zwar hinsichtlich jener Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten).
(2)Absatz 2,Die Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen hat (Hubschrauber-Fluglehrerprüfung).Die Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Absatz 3, angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des Paragraph 20, nachgewiesen hat (Hubschrauber-Fluglehrerprüfung).
(3)Absatz 3,Der Bewerber muß nachweisen, daß er
einen gültigen Berufs-Hubschrauberpilotenschein besitzt,
Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 150 Stunden Dauer ausgeführt hat, und
innerhalb von zwölf Monaten nach Ablegung der Hubschrauber-Fluglehrerprüfung unter Aufsicht eines Hubschrauberfluglehrers mindestens drei Flugschüler bis zur Erlangung des Privat-Hubschrauberpilotenscheines oder des Berufs-Hubschrauberpilotenscheines ausgebildet hat.
(4)Absatz 4,Motorflugzeugfluglehrer, Berufspiloten, Berufspiloten I. Klasse und Linienpiloten haben an Stelle der in Abs. 2 lit. b bezeichneten Voraussetzung lediglich nachzuweisen, daß sie Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer ausgeführt haben.Motorflugzeugfluglehrer, Berufspiloten, Berufspiloten römisch eins. Klasse und Linienpiloten haben an Stelle der in Absatz 2, Litera b, bezeichneten Voraussetzung lediglich nachzuweisen, daß sie Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer ausgeführt haben.
(5)Absatz 5,Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Berufs-Hubschrauberpilotenscheines mindestens drei Flugschüler bis zur Erlangung des Privat-Hubschrauberpilotenscheines oder des Berufs-Hubschrauberpilotenscheines ausgebildet hat.
Dokumentnummer
NOR12146428
alte Dokumentnummer
N9195848688J