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§ 79b ZLPV

Fassungen
15.09.2004 bis 31.12.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 79b15.09.200431.12.2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 79 b

Inkrafttretensdatum

15.09.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006

Abkürzung

ZLPV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 167, Absatz 2,

Text

Bewerbung um eine Instrumentenflugberechtigung für

Hubschrauberpiloten

Paragraph 79 b, (1) Wer sich um eine Instrumentenflugberechtigung bewirbt, muss nachweisen, dass er

  1. Ziffer eins
    ein Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst (Paragraph 4, Ziffer eins, Litera c, Funker-Zeugnisgesetz 1998) besitzt,
  2. Ziffer 2
    eine gültige Sicht-Nachtflugberechtigung für Hubschrauber (Paragraph 79,) besitzt, und
  3. Ziffer 3
    Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 150 Stunden Dauer als verantwortlicher Pilot, davon wenigstens 20 Stunden innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung, ausgeführt hat.
  1. Absatz 2,In der gemäß Absatz eins, erforderlichen Flugzeit müssen enthalten sein oder sind zusätzlich nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      Überlandflüge von wenigstens 50 Stunden Dauer als verantwortlicher Pilot, davon Hubschrauberflüge im Ausmaß von wenigstens 10 Stunden,
    2. Ziffer 2
      Instrumentenflüge mit Hubschraubern unter Aufsicht eines Instrumentenfluglehrers für Hubschrauberpiloten von wenigstens 50 oder, wenn die praktische Prüfung auf einem mehrmotorigen Hubschrauber erfolgen soll, von wenigstens 55 Stunden Dauer, davon mindestens 15 Stunden mit mehrmotorigen Hubschraubern. Auf die erforderliche Instrumentenflugzeit sind Übungen auf einem Instrumentenflugübungsgerät für Hubschrauber bis zum Ausmaß von 20 Stunden voll anzurechnen.
  2. Absatz 3,Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten (Paragraph 59,) haben in Abweichung zu Absatz 2, Ziffer 2, Instrumentenflüge mit Hubschraubern unter Aufsicht eines Instrumentenfluglehrers für Hubschrauberpiloten von wenigstens 10 Stunden nachzuweisen. Übungen auf einem Instrumentenflugübungsgerät für Hubschrauber können in diesem Fall nicht angerechnet werden.

Gesetzesnummer

10011317

Dokumentnummer

NOR40056062