Rechtstracker.at

§ 81 ZLPV

Fassungen
16.10.1958 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8116.10.195831.12.2008 BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 81

Inkrafttretensdatum

16.10.1958BGBl. Nr. 219/1958

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006

Abkürzung

ZLPV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 81, Bewerbung um einen Luftschiffpilotenschein.

  1. Absatz eins,Wer sich um einen Luftschiffpilotenschein bewirbt, muß nachweisen, daß er während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Luftschiffflüge von insgesamt wenigstens 40 Stunden Dauer ausgeführt hat. Von diesen Flügen müssen 20 Flüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer als Alleinflüge ausgeführt worden sein.
  2. Absatz 2,In der gemäß Absatz eins, erforderlichen Flugzeit müssen zwei Temperaturflüge (Absatz 3,), ein Überlandflug (Absatz 4,) und je zwei Nachtabflüge und Nachtlandungen (Absatz 5,) enthalten sein.
  3. Absatz 3,Mindestens ein Flug muß in den Monaten Mai bis September bei einer Temperatur von über 20 Grad Celsius und mindestens ein Flug in den Monaten November bis Feber bei Bodenfrost ausgeführt worden sein.
  4. Absatz 4,Der Überlandflug muß über eine Strecke von wenigstens 200 km führen. Dabei muß der Bewerber unter Aufsicht eines Luftschifffluglehrers die Aufgaben eines verantwortlichen Piloten ausgeführt haben.
  5. Absatz 5,Ein Nachtabflug und eine Nachtlandung müssen als Alleinflug und ein Nachtabflug und eine Nachtlandung müssen mit einem Luftschifffluglehrer an Bord ausgeführt worden sein.
  6. Absatz 6,Bei allen Aufgaben muß der Bewerber alle technischen Vorbereitungsarbeiten und Beendigungsarbeiten selbständig geleitet haben.

Gesetzesnummer

10011317

Dokumentnummer

NOR12146431

alte Dokumentnummer

N9195848691J