Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 83Paragraph 83
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 83. Praktische Luftschiffpilotenprüfung.Paragraph 83, Praktische Luftschiffpilotenprüfung.
(1)Absatz eins,Bei der praktischen Prüfung (§ 19) für Luftschiffpiloten hat der Bewerber einen Überlandflug unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 81 Abs. 4 sowie zwei Nachtabflüge und zwei Nachtlandungen unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 81 Abs. 5 auszuführen.Bei der praktischen Prüfung (Paragraph 19,) für Luftschiffpiloten hat der Bewerber einen Überlandflug unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 81, Absatz 4, sowie zwei Nachtabflüge und zwei Nachtlandungen unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 81, Absatz 5, auszuführen.
(2)Absatz 2,Die Prüfungsaufgaben sind auf einem Luftschiff jener Type auszuführen, auf die sich die Grundberechtigung gemäß § 80 erstrecken soll.Die Prüfungsaufgaben sind auf einem Luftschiff jener Type auszuführen, auf die sich die Grundberechtigung gemäß Paragraph 80, erstrecken soll.
Dokumentnummer
NOR12146433
Alte Dokumentnummer
N9195848693J