Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 85Paragraph 85
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 85. Verlängerung und Erneuerung derParagraph 85, Verlängerung und Erneuerung der
Berechtigungen für Luftschiffpiloten.
(1)Absatz eins,Für die Verlängerung der in den §§ 80 und 84 Abs. 2 bezeichneten Berechtigungen hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung mindestens fünf Luftschiffflüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer mit Luftschiffen jener Typen ausgeführt hat, auf die sich die Berechtigungen erstrecken.Für die Verlängerung der in den Paragraphen 80 und 84 Absatz 2, bezeichneten Berechtigungen hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung mindestens fünf Luftschiffflüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer mit Luftschiffen jener Typen ausgeführt hat, auf die sich die Berechtigungen erstrecken.
(2)Absatz 2,Für die Verlängerung von Erweiterungen der Grundberechtigung für Luftschiffpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung mindestens einen Luftschiffflug von wenigstens zwei Stunden Dauer mit Luftschiffen jeder Type ausgeführt hat, auf die sich die Erweiterung erstreckt. Die Flüge gemäß Abs. 2 sind auf die Flüge gemäß Abs. 1 anzurechnen.Für die Verlängerung von Erweiterungen der Grundberechtigung für Luftschiffpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung mindestens einen Luftschiffflug von wenigstens zwei Stunden Dauer mit Luftschiffen jeder Type ausgeführt hat, auf die sich die Erweiterung erstreckt. Die Flüge gemäß Absatz 2, sind auf die Flüge gemäß Absatz eins, anzurechnen.
(3)Absatz 3,Für die Verlängerung der in § 84 Abs. 3 bezeichneten Sicht-Nachtflugberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Luftschiffflüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer bei Nacht nach Sichtflugregeln ausgeführt hat.Für die Verlängerung der in Paragraph 84, Absatz 3, bezeichneten Sicht-Nachtflugberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Luftschiffflüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer bei Nacht nach Sichtflugregeln ausgeführt hat.
(4)Absatz 4,Für die Erneuerung einer ruhenden Berechtigung gemäß §§ 80 und 84 Abs. 1 und 2 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 18 und 82 und bei einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 19 und 83 nachzuweisen.Für die Erneuerung einer ruhenden Berechtigung gemäß Paragraphen 80 und 84 Absatz eins und 2 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen Prüfung nach den Bestimmungen der Paragraphen 18 und 82 und bei einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen der Paragraphen 19 und 83 nachzuweisen.
Dokumentnummer
NOR12146435
alte Dokumentnummer
N9195848695J