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§ 85 ZLPV

Fassungen
16.10.1958 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8516.10.195831.12.2008 BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 85

Inkrafttretensdatum

16.10.1958BGBl. Nr. 219/1958

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006

Abkürzung

ZLPV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 85, Verlängerung und Erneuerung der

Berechtigungen für Luftschiffpiloten.

  1. Absatz eins,Für die Verlängerung der in den Paragraphen 80 und 84 Absatz 2, bezeichneten Berechtigungen hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung mindestens fünf Luftschiffflüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer mit Luftschiffen jener Typen ausgeführt hat, auf die sich die Berechtigungen erstrecken.
  2. Absatz 2,Für die Verlängerung von Erweiterungen der Grundberechtigung für Luftschiffpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung mindestens einen Luftschiffflug von wenigstens zwei Stunden Dauer mit Luftschiffen jeder Type ausgeführt hat, auf die sich die Erweiterung erstreckt. Die Flüge gemäß Absatz 2, sind auf die Flüge gemäß Absatz eins, anzurechnen.
  3. Absatz 3,Für die Verlängerung der in Paragraph 84, Absatz 3, bezeichneten Sicht-Nachtflugberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Luftschiffflüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer bei Nacht nach Sichtflugregeln ausgeführt hat.
  4. Absatz 4,Für die Erneuerung einer ruhenden Berechtigung gemäß Paragraphen 80 und 84 Absatz eins und 2 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen Prüfung nach den Bestimmungen der Paragraphen 18 und 82 und bei einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen der Paragraphen 19 und 83 nachzuweisen.

Gesetzesnummer

10011317

Dokumentnummer

NOR12146435

alte Dokumentnummer

N9195848695J