Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 86Paragraph 86
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 86. Lehrberechtigung für Luftschiffpiloten.Paragraph 86, Lehrberechtigung für Luftschiffpiloten.
(1)Absatz eins,Der Luftschifffluglehrer ist berechtigt, Luftschiffpiloten auszubilden, und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen derselben sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Luftschiffpiloten).
(2)Absatz 2,Die Lehrberechtigung für Luftschiffpiloten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen hat (Luftschiff-Fluglehrerprüfung).Die Lehrberechtigung für Luftschiffpiloten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Absatz 3, angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des Paragraph 20, nachgewiesen hat (Luftschiff-Fluglehrerprüfung).
(3)Absatz 3,Der Bewerber muß nachweisen, daß er
einen gültigen Luftschiffpilotenschein mit der Erweiterung der Grundberechtigung gemäß § 84 Abs. 2 besitzt undeinen gültigen Luftschiffpilotenschein mit der Erweiterung der Grundberechtigung gemäß Paragraph 84, Absatz 2, besitzt und
Luftschiffflüge von insgesamt wenigstens 400 Stunden Dauer ausgeführt hat.
(4)Absatz 4,Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Luftschiffpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Luftschiffpilotenscheines erfolgreich als Luftschifffluglehrer tätig war.
Dokumentnummer
NOR12146436
alte Dokumentnummer
N9195848696J