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§ 88 ZLPV

Fassungen
16.10.1958 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8816.10.195831.12.2008 BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 88

Inkrafttretensdatum

16.10.1958BGBl. Nr. 219/1958

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006

Abkürzung

ZLPV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 88, Bewerbung um einen Freiballonfahrerschein.

  1. Absatz eins,Wer sich um einen Freiballonfahrerschein bewirbt, muß nachweisen, daß er innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung mindestens acht Freiballonflüge ausgeführt hat. Der gemäß Paragraph 91, vorgeschriebene Alleinflug über Land ist auf die Anzahl der geforderten Flüge anzurechnen.
  2. Absatz 2,In der gemäß Absatz eins, erforderlichen Anzahl von Freiballonflügen müssen sechs Übungsflüge gemäß Absatz 3 und ein Höhenkontrollflug gemäß Absatz 4, enthalten sein.
  3. Absatz 3,Die Übungsflüge müssen unter Aufsicht und nach den Weisungen eines Freiballonfluglehrers ausgeführt worden sein. Jeder Flug muß mindestens zwei Stunden gedauert haben. Mindestens ein Flug muß mit Leuchtgasfüllung, einer mit Wasserstoffüllung, einer in den Monaten Mai bis September bei einer Temperatur von über 20 Grad Celsius und einer in den Monaten November bis Feber bei Bodenfrost ausgeführt worden sein.
  4. Absatz 4,Beim Höhenkontrollflug muß der Bewerber unter Aufsicht eines Freiballonfluglehrers die Aufgaben eines verantwortlichen Piloten ausgeführt haben. Der Ballon muß hiebei eine Höhe von wenigstens 3000 m erreichen.

Gesetzesnummer

10011317

Dokumentnummer

NOR12146438

alte Dokumentnummer

N9195848698J