Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 89Paragraph 89
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 89. Theoretische Freiballonfahrerprüfung.Paragraph 89, Theoretische Freiballonfahrerprüfung.
Gegenstände der theoretischen Prüfung (§ 18) für Freiballonfahrer sind insbesondere: Gegenstände der theoretischen Prüfung (Paragraph 18,) für Freiballonfahrer sind insbesondere:
Ballonkunde (insbesondere Füllen des Ballons, Gaslehre, Verspannung, Bordgerätekunde, Ballonführung),
Verhaltensmaßregeln während des Fluges im allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen,
Luftnavigation für Sichtflug (insbesondere Kartenkunde, Kompaßkunde, Grundsätze der Koppelnavigation unter besonderer Berücksichtigung des Winddreiecks, Vorbereitung eines Ballonfluges),
Aerostatik und Aerodynamik,
Flugwetterkunde (einschließlich der Kenntnis der Eigenschaften der Atmosphäre, Auswertung der Beratung durch den Flugwetterdienst für Überlandflüge, Kenntnis des Wetterschlüssels),
Organisation und Aufgaben der Flugsicherung,
Geographie Österreichs und seiner Nachbarstaaten,
Luftfahrtrecht in dem Umfang, wie es für Freiballonfahrer von Bedeutung ist (insbesondere die Luftverkehrsvorschriften),
erste Hilfe bei Unfällen.
Dokumentnummer
NOR12146439
alte Dokumentnummer
N9195848699J