Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 92Paragraph 92
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 92. Sicht-Nachtflugberechtigung für Freiballonfahrer. Paragraph 92, Sicht-Nachtflugberechtigung für Freiballonfahrer.
Freiballonfahrern ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Sicht-Nachtflüge auszuführen (Sicht-Nachtflugberechtigung für Freiballonfahrer), wenn sie ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nachgewiesen haben. Die Zusatzprüfung besteht darin, daß der Bewerber zwei Freiballonflüge bei Nacht nach Sichtflugregeln auszuführen hat.
Dokumentnummer
NOR12146442
alte Dokumentnummer
N9195848702J