Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 93Paragraph 93
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 93. Verlängerung der Berechtigungen für Freiballonfahrer. Paragraph 93, Verlängerung der Berechtigungen für Freiballonfahrer.
(1)Absatz eins,Für die Verlängerung der Grundberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens einen Freiballonflug von wenigstens einer Stunde Dauer ausgeführt hat.
(2)Absatz 2,Für die Verlängerung der Sicht-Nachtflugberechtigung gemäß § 92 hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens einen Freiballonflug von wenigstens einer Stunde Dauer bei Nacht nach Sichtflugregeln ausgeführt hat.Für die Verlängerung der Sicht-Nachtflugberechtigung gemäß Paragraph 92, hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens einen Freiballonflug von wenigstens einer Stunde Dauer bei Nacht nach Sichtflugregeln ausgeführt hat.
Dokumentnummer
NOR12146443
alte Dokumentnummer
N9195848703J