Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 94Paragraph 94
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 94. Lehrberechtigung für Freiballonfahrer.Paragraph 94, Lehrberechtigung für Freiballonfahrer.
(1)Absatz eins,Der Freiballonfluglehrer ist berechtigt, Freiballonfahrer auszubilden, und zwar hinsichtlich jener Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Freiballonfahrer).
(2)Absatz 2,Die Lehrberechtigung für Freiballonfluglehrer ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen hat (Freiballon-Fluglehrerprüfung).Die Lehrberechtigung für Freiballonfluglehrer ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Absatz 3, angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des Paragraph 20, nachgewiesen hat (Freiballon-Fluglehrerprüfung).
(3)Absatz 3,Der Bewerber muß nachweisen, daß er
einen gültigen Freiballonfahrerschein besitzt, und
mindestens zehn Freiballonflüge innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung ausgeführt hat.
(4)Absatz 4,Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Freiballonfahrer hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Freiballonfahrerscheines erfolgreich als Freiballonfluglehrer tätig war.
Dokumentnummer
NOR12146444
alte Dokumentnummer
N9195848704J