Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 96Paragraph 96
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 96. Bewerbung um einen Segelfliegerschein.Paragraph 96, Bewerbung um einen Segelfliegerschein.
(1)Absatz eins,Wer sich um einen Segelfliegerschein bewirbt, muß nachweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Segelflüge von insgesamt wenigstens drei Stunden Dauer und mindestens 30 Landungen ausgeführt hat. Für Motorflugzeugpiloten genügen Segelflüge von insgesamt wenigstens eineinhalb Stunden Dauer und mindestens 15 Landungen.
(2)Absatz 2,Auf die Flugzeiten gemäß Abs. 1 sind nur Flüge von wenigstens zwei Minuten Dauer anzurechnen.Auf die Flugzeiten gemäß Absatz eins, sind nur Flüge von wenigstens zwei Minuten Dauer anzurechnen.
Dokumentnummer
NOR12146446
alte Dokumentnummer
N9195848706J