Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 97Paragraph 97
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 97. Segelfliegerprüfung.Paragraph 97, Segelfliegerprüfung.
(1)Absatz eins,Gegenstände der theoretischen Segelfliegerprüfung (§ 23) sind insbesondere:Gegenstände der theoretischen Segelfliegerprüfung (Paragraph 23,) sind insbesondere:
Segelflugkunde einschließlich der Beurteilung der Lufttüchtigkeit von Segelflugzeugen, Kenntnis der Bordinstrumente und Bordgeräte,
Verhaltensmaßregeln während des Fluges im allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen,
Grundbegriffe der Aerostatik und Aerodynamik,
Grundbegriffe der Flugwetterkunde, der Kartenkunde und der Instrumentenkunde,
Geographie Österreichs und seiner Nachbarstaaten,
Luftfahrtrecht, soweit es für Segelflieger von Bedeutung ist,
erste Hilfe bei Unfällen.
(2)Absatz 2,Bei der praktischen Segelfliegerprüfung (§ 23) hat der Bewerber drei Segelflüge unmittelbar nacheinander auszuführen. Dabei müssen mindestens je zwei Vollkreise in einer Schräglage von 30 bis 40 Grad hintereinander nach Anweisung eines der beiden Prüfer abwechselnd nach links und nach rechts ausgeführt werden. Bei den Landeanflügen muß mindestens je ein Seitengleitflug nach links und ein Seitengleitflug nach rechts nach Anweisung eines der beiden Prüfer ausgeführt werden. Sodann ist auf einer Ziellandefläche im Ausmaß von 150 m x 50 m zu landen.Bei der praktischen Segelfliegerprüfung (Paragraph 23,) hat der Bewerber drei Segelflüge unmittelbar nacheinander auszuführen. Dabei müssen mindestens je zwei Vollkreise in einer Schräglage von 30 bis 40 Grad hintereinander nach Anweisung eines der beiden Prüfer abwechselnd nach links und nach rechts ausgeführt werden. Bei den Landeanflügen muß mindestens je ein Seitengleitflug nach links und ein Seitengleitflug nach rechts nach Anweisung eines der beiden Prüfer ausgeführt werden. Sodann ist auf einer Ziellandefläche im Ausmaß von 150 m x 50 m zu landen.
(3)Absatz 3,Jeder der in Abs. 2 bezeichneten Flüge muß wenigstens zwei Minuten gedauert haben.Jeder der in Absatz 2, bezeichneten Flüge muß wenigstens zwei Minuten gedauert haben.
Dokumentnummer
NOR12146447
alte Dokumentnummer
N9195848707J