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§ 97 ZLPV

Fassungen
16.10.1958 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9716.10.195831.12.2008 BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 97

Inkrafttretensdatum

16.10.1958BGBl. Nr. 219/1958

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006

Abkürzung

ZLPV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 97, Segelfliegerprüfung.

  1. Absatz eins,Gegenstände der theoretischen Segelfliegerprüfung (Paragraph 23,) sind insbesondere:
    1. Litera a
      Segelflugkunde einschließlich der Beurteilung der Lufttüchtigkeit von Segelflugzeugen, Kenntnis der Bordinstrumente und Bordgeräte,
    2. Litera b
      Verhaltensmaßregeln während des Fluges im allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen,
    3. Litera c
      Grundbegriffe der Aerostatik und Aerodynamik,
    4. Litera d
      Grundbegriffe der Flugwetterkunde, der Kartenkunde und der Instrumentenkunde,
    5. Litera e
      Geographie Österreichs und seiner Nachbarstaaten,
    6. Litera f
      Luftfahrtrecht, soweit es für Segelflieger von Bedeutung ist,
    7. Litera g
      erste Hilfe bei Unfällen.
  2. Absatz 2,Bei der praktischen Segelfliegerprüfung (Paragraph 23,) hat der Bewerber drei Segelflüge unmittelbar nacheinander auszuführen. Dabei müssen mindestens je zwei Vollkreise in einer Schräglage von 30 bis 40 Grad hintereinander nach Anweisung eines der beiden Prüfer abwechselnd nach links und nach rechts ausgeführt werden. Bei den Landeanflügen muß mindestens je ein Seitengleitflug nach links und ein Seitengleitflug nach rechts nach Anweisung eines der beiden Prüfer ausgeführt werden. Sodann ist auf einer Ziellandefläche im Ausmaß von 150 m x 50 m zu landen.
  3. Absatz 3,Jeder der in Absatz 2, bezeichneten Flüge muß wenigstens zwei Minuten gedauert haben.

Gesetzesnummer

10011317

Dokumentnummer

NOR12146447

alte Dokumentnummer

N9195848707J