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§ 98 ZLPV

Fassungen
16.10.1958 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9816.10.195831.12.2008 BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 98

Inkrafttretensdatum

16.10.1958BGBl. Nr. 219/1958

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006

Abkürzung

ZLPV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 98, Erweiterungen der Grundberechtigung

und besondere Berechtigungen für Segelflieger.

  1. Absatz eins,Die Grundberechtigung gemäß Paragraph 95, ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, zweisitzige und mehrsitzige, zweisitzig geflogene Segelflugzeuge im Fluge zu führen, wenn der Bewerber nachweist, daß er Segelflüge von insgesamt wenigstens 20 Stunden Dauer und mindestens 20 Landungen mit zwei- oder mehrsitzigen Segelflugzeugen innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung einwandfrei ausgeführt hat. Für Motorflugzeugpiloten genügen Flüge mit zwei- oder mehrsitzigen Segelflugzeugen von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer und mindestens fünf Landungen.
  2. Absatz 2,Die Berechtigung gemäß Absatz eins, ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, drei- und mehrsitzige Segelflugzeuge ohne Rücksicht auf die besetzten Plätze im Fluge zu führen, wenn der Bewerber nachweist, daß er mindestens 20 Landungen mit mindestens dreisitzigen Segelflugzeugen innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung einwandfrei ausgeführt hat.
  3. Absatz 3,Für die in den Absatz eins und 2 bezeichneten Flugzeiten zählen nur Flüge von wenigstens zwei Minuten Dauer.
  4. Absatz 4,Segelfliegern ist auf Antrag die besondere Berechtigung für jene Startarten zu erteilen, die sie nicht bereits im Rahmen der Grundberechtigung besitzen, wenn sie nachweisen, daß sie für jede Startart mindestens fünf Abflüge einwandfrei ausgeführt haben.

Gesetzesnummer

10011317

Dokumentnummer

NOR12146448

alte Dokumentnummer

N9195848708J