Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 99Paragraph 99
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 99. Verlängerung und Erneuerung derParagraph 99, Verlängerung und Erneuerung der
Berechtigungen für Segelflieger.
(1)Absatz eins,Für die Verlängerung der Grundberechtigung gemäß § 95 hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens zehn Landungen und für jene Startarten, deren Verlängerung er anstrebt, mindestens je fünf Abflüge ausgeführt hat.Für die Verlängerung der Grundberechtigung gemäß Paragraph 95, hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens zehn Landungen und für jene Startarten, deren Verlängerung er anstrebt, mindestens je fünf Abflüge ausgeführt hat.
(2)Absatz 2,Für die Verlängerung der in § 98 Abs. 1 und 2 bezeichneten Erweiterungen hat der Bewerber nachzuweisen, daß er Segelflüge von insgesamt wenigstens drei Stunden Dauer und mindestens 20 Landungen ausgeführt hat.Für die Verlängerung der in Paragraph 98, Absatz eins und 2 bezeichneten Erweiterungen hat der Bewerber nachzuweisen, daß er Segelflüge von insgesamt wenigstens drei Stunden Dauer und mindestens 20 Landungen ausgeführt hat.
(3)Absatz 3,Für die Verlängerung der in § 98 Abs. 4 bezeichneten besonderen Berechtigungen hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens je fünf Abflüge in jenen Startarten ausgeführt hat, deren Verlängerung der Bewerber anstrebt.Für die Verlängerung der in Paragraph 98, Absatz 4, bezeichneten besonderen Berechtigungen hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens je fünf Abflüge in jenen Startarten ausgeführt hat, deren Verlängerung der Bewerber anstrebt.
(4)Absatz 4,Für die Erneuerung ruhender Berechtigungen gemäß §§ 95, 98 Abs. 1 und 2 hat der Bewerber den Nachweis gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2 nur dann zu erbringen, wenn die Berechtigung nicht länger als drei Jahre geruht hat.Für die Erneuerung ruhender Berechtigungen gemäß Paragraphen 95, 98, Absatz eins und 2 hat der Bewerber den Nachweis gemäß Absatz eins, bzw. Absatz 2, nur dann zu erbringen, wenn die Berechtigung nicht länger als drei Jahre geruht hat.
(5)Absatz 5,Hat die Berechtigung länger als drei Jahre geruht, so hat der Bewerber seine fachliche Befähigung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 97 und 98 nachzuweisen.Hat die Berechtigung länger als drei Jahre geruht, so hat der Bewerber seine fachliche Befähigung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 97 und 98 nachzuweisen.
Dokumentnummer
NOR12146449
alte Dokumentnummer
N9195848709J