Rechtstracker.at

§ 99 ZLPV

Fassungen
16.10.1958 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9916.10.195831.12.2008 BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 99

Inkrafttretensdatum

16.10.1958BGBl. Nr. 219/1958

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006

Abkürzung

ZLPV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 99, Verlängerung und Erneuerung der

Berechtigungen für Segelflieger.

  1. Absatz eins,Für die Verlängerung der Grundberechtigung gemäß Paragraph 95, hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens zehn Landungen und für jene Startarten, deren Verlängerung er anstrebt, mindestens je fünf Abflüge ausgeführt hat.
  2. Absatz 2,Für die Verlängerung der in Paragraph 98, Absatz eins und 2 bezeichneten Erweiterungen hat der Bewerber nachzuweisen, daß er Segelflüge von insgesamt wenigstens drei Stunden Dauer und mindestens 20 Landungen ausgeführt hat.
  3. Absatz 3,Für die Verlängerung der in Paragraph 98, Absatz 4, bezeichneten besonderen Berechtigungen hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens je fünf Abflüge in jenen Startarten ausgeführt hat, deren Verlängerung der Bewerber anstrebt.
  4. Absatz 4,Für die Erneuerung ruhender Berechtigungen gemäß Paragraphen 95, 98, Absatz eins und 2 hat der Bewerber den Nachweis gemäß Absatz eins, bzw. Absatz 2, nur dann zu erbringen, wenn die Berechtigung nicht länger als drei Jahre geruht hat.
  5. Absatz 5,Hat die Berechtigung länger als drei Jahre geruht, so hat der Bewerber seine fachliche Befähigung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 97 und 98 nachzuweisen.

Gesetzesnummer

10011317

Dokumentnummer

NOR12146449

alte Dokumentnummer

N9195848709J