Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kleingartengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 6/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 158/1990Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
98/05 Sonstiges Wohnbau
Text
Pachtzins und Ablöse bei Unterpachtverträgen.
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Der Unterpachtzins besteht höchstens aus einem verhältnismäßigen Teil
des vom Generalpächter zu leistenden Pachtzinses,
der vom Generalpächter für den Pachtgrund zu leistenden Steuern und Abgaben,
der angemessenen Verwaltungskosten und
der Kosten der vom Generalpächter errichteten gemeinsamen Anlagen und Einrichtungen.
(2)Absatz 2,Der Anteil nach Abs. 1 bestimmt sich nach dem Verhältnis der Fläche des einzelnen Kleingartens zur Gesamtfläche der in Unterpacht gegebenen Kleingärten.Der Anteil nach Absatz eins, bestimmt sich nach dem Verhältnis der Fläche des einzelnen Kleingartens zur Gesamtfläche der in Unterpacht gegebenen Kleingärten.
(3)Absatz 3,Eine Änderung des Unterpachtzinses während der Vertragsdauer ist zulässig, wenn sich die für die Bemessung maßgeblich gewesenen Umstände wesentlich geändert haben.
(4)Absatz 4,Besteht Streit über die Angemessenheit des vereinbarten Unterpachtzinses (Abs. 1) oder kommt eine Vereinbarung über die Änderung des Unterpachtzinses (Abs. 3) nicht zustande, so entscheidet hierüber auf Antrag eines Vertragsteiles das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Kleingarten liegt, im Verfahren außer Streitsachen.Besteht Streit über die Angemessenheit des vereinbarten Unterpachtzinses (Absatz eins,) oder kommt eine Vereinbarung über die Änderung des Unterpachtzinses (Absatz 3,) nicht zustande, so entscheidet hierüber auf Antrag eines Vertragsteiles das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Kleingarten liegt, im Verfahren außer Streitsachen.
(5)Absatz 5,Bei Abschluß des Unterpachtvertrages ist der Generalpächter berechtigt, den Ersatz einer dem bisherigen Unterpächter nach § 16 Abs. 1 geleisteten Entschädigung vom neuen Unterpächter zu verlangen. Ablöseleistungen, die dieses Ausmaß übersteigen, können innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Zeitpunkt der Leistung, zurückgefordert werden. Auf den Rückforderungsanspruch kann im voraus nicht verzichtet werden.Bei Abschluß des Unterpachtvertrages ist der Generalpächter berechtigt, den Ersatz einer dem bisherigen Unterpächter nach Paragraph 16, Absatz eins, geleisteten Entschädigung vom neuen Unterpächter zu verlangen. Ablöseleistungen, die dieses Ausmaß übersteigen, können innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Zeitpunkt der Leistung, zurückgefordert werden. Auf den Rückforderungsanspruch kann im voraus nicht verzichtet werden.
(6)Absatz 6,Der Anspruch auf Rückforderung von Leistungen, die das nach den Abs. 1 bis 3 zulässige Ausmaß des Unterpachtzinses übersteigen, verjährt in jedem Fall innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Leistung. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren zur Festsetzung der Höhe des Unterpachtzinses anhängig ist. Auf den Rückforderungsanspruch kann im voraus nicht verzichtet werden.Der Anspruch auf Rückforderung von Leistungen, die das nach den Absatz eins bis 3 zulässige Ausmaß des Unterpachtzinses übersteigen, verjährt in jedem Fall innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Leistung. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren zur Festsetzung der Höhe des Unterpachtzinses anhängig ist. Auf den Rückforderungsanspruch kann im voraus nicht verzichtet werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2024
Dokumentnummer
NOR12146556
alte Dokumentnummer
N9195939475L