Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kleingartengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 6/1959Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
98/05 Sonstiges Wohnbau
Text
Pachtdauer.
§ 2.Paragraph 2,
Pachtverträge (General-, Unter- und Einzelpachtverträge) können auf unbestimmte oder bestimmte Zeit abgeschlossen werden. Pachtverträge auf bestimmte Zeit sind nur zulässig, wenn die Vertragsdauer mindestens zehn Jahre beträgt; werden Pachtverträge auf eine kürzere Vertragsdauer abgeschlossen, so gelten diese Pachtverträge als auf zehn Jahre abgeschlossen.
Schlagworte
Generalpachtvertrag, Unterpachtvertrag
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2024
Dokumentnummer
NOR12146547
alte Dokumentnummer
N9195939466L