Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kleingartengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 6/1959Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
98/05 Sonstiges Wohnbau
Text
ABSCHNITT II.ABSCHNITT römisch zwei.
Generalpachtverträge.
Vertragsparteien.
§ 4.Paragraph 4,
Pachtverträge über Grundstücke (Grundstücksteile) zum Zwecke ihrer Weiterverpachtung als Kleingärten (Generalpachtverträge) dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nur mit Gebietskörperschaften, mit Kleingärtnervereinen, mit Verbänden der Kleingärtnervereine oder mit Unternehmern, sofern sie die Grundstücke (Grundstücksteile) an ihre Betriebsangehörigen in Unterpacht weitergeben, abgeschlossen werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Dokumentnummer
NOR12146549
alte Dokumentnummer
N9195939468L