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Art. 1

Fassungen
ab 18.08.1959 — BGBl. Nr. 170/1959 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute18.08.1959 BGBl. Nr. 170/1959 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1959,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

18.08.1959BGBl. Nr. 170/1959

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens

  1. Litera a
    bedeutet der Begriff „Fahrzeuge“ alle Fahrräder, alle Straßenkraftfahrzeuge und alle Anhänger, die an solche Fahrzeuge angehängt werden können und mit dem Fahrzeug oder gesondert eingeführt werden, ausgenommen jedoch Fahrzeuge oder Züge miteinander verbundener Fahrzeuge für die Personenbeförderung, die außer dem Führersitz mehr als acht Sitzplätze haben;
  2. Litera b
    schließt den Begriff „privater Gebrauch“ die Personenbeförderung gegen Entgelt, Entlohnung oder andere materielle Vorteile sowie die gewerbliche oder kommerzielle Güterbeförderung gegen oder ohne Entgelt aus.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2024

Gesetzesnummer

10011325

Dokumentnummer

NOR40004845

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/170/A1/NOR40004845