Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 170/1959Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1959,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 14
Außer den in den Artikeln 12 und 13 vorgesehenen Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Ländern sowie den Ländern, die auf Grund des Artikels 5 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind,
die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 5;
die Zeitpunkte, zu denen dieses Abkommen nach Artikel 6 in Kraft tritt;
die Kündigungen nach Artikel 7;
das Außerkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 8;
den Eingang der Notifizierungen nach Artikel 9;
den Eingang der Erklärungen und Notifizierungen nach Artikel 11 Absätze 1 und 2;
das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 13.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2024
Dokumentnummer
NOR40004858