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Art. 3

Fassungen
ab 18.08.1959 — BGBl. Nr. 170/1959 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute18.08.1959 BGBl. Nr. 170/1959 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1959,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

18.08.1959BGBl. Nr. 170/1959

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 3

Ziffer eins Diese Befreiung wird im Gebiet jeder Vertragspartei so lange gewährt, als die in den geltenden Zollvorschriften dieses Gebietes vorgeschriebenen Voraussetzungen für die vorübergehende eingangsabgabenfreie Einfuhr der in Artikel 2 angeführten Fahrzeuge erfüllt sind.

Ziffer 2 Jede Vertragspartei kann jedoch die Dauer dieser Befreiung auf dreihundertfünfundsechzig aufeinanderfolgende Tage beschränken, auch wenn die vorübergehende eingangsabgabenfreie Einfuhr für einen längeren Zeitraum zugelassen ist.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2024

Gesetzesnummer

10011325

Dokumentnummer

NOR40004847

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/170/A3/NOR40004847