Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 123/1959Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
I. Allgemeine Bestimmungen.römisch eins. Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 1
Der Motorfahrzeugverkehr und die Transporte auf der Straße zwischen Österreich und der Schweiz unterstehen den Bestimmungen dieses Abkommens. Vorbehalten bleiben die internationalen Verträge, denen beide Staaten beigetreten sind, soweit sie Fragen regeln, die in diesem Abkommen nicht behandelt werden oder freiheitlichere Bestimmungen enthalten. Im übrigen unterliegen Verkehr und Beförderung auf der Straße – namentlich auch hinsichtlich des Zolles und der Polizei – den Gesetzen und Vorschriften des Vertragsstaates, auf dessen Gebiet sie stattfinden.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2019
Dokumentnummer
NOR12146571
alte Dokumentnummer
N9195943548L