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Art. 13

Fassungen
ab 04.04.1959 — BGBl. Nr. 123/1959 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute04.04.1959 BGBl. Nr. 123/1959 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1959,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

04.04.1959BGBl. Nr. 123/1959

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

römisch sieben. Abgaben.

Artikel 13

  1. Absatz eins,Motorfahrzeuge, die in einem Vertragsstaat eingetragen sind, können im anderen Vertragsstaat frühestens nach einem Aufenthalt von mindestens 90 aufeinanderfolgenden Tagen seit dem letzten Überschreiten der Grenze einer Kraftfahrzeugsteuer unterworfen werden. Diese kann dann für die ganze Aufenthaltsdauer erhoben werden.
  2. Absatz 2,Die Konzessions-, Stempel- und Verwaltungsabgaben richten sich nach dem Recht des Staates, der sie erhebt.
  3. Absatz 3,Die Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben, die ein Vertragsstaat auf die im Gebiete des anderen eingetragenen Fahrzeuge oder auf Beförderungsleistungen von Unternehmern des anderen Vertragsstaates erhebt, dürfen jene nicht übersteigen, die den in seinem Gebiet eingetragenen Fahrzeugen oder seinen Unternehmern auferlegt sind. Über die Durchführung dieser Bestimmung werden sich die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten gegenseitig unterrichten.

Schlagworte





Konzessionsabgabe, Stempelabgabe

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2019

Gesetzesnummer

10011326

Dokumentnummer

NOR12146583

alte Dokumentnummer

N9195943560L