Norm Abkommen über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen (Schweiz)× ▾ ‹›Gliederung Sucheni Gesucht wird wie im RIS: vertragdas ganze Wort, groß oder klein (nicht in "Kaufvertrag")vertrag*Wortanfang: Vertrag, Vertrages, Vertragsrecht*vertragWortende: Kaufvertrag, Mietvertrag*vertrag*irgendwo im Wortarbeit*gesetzAnfang und Ende: Arbeitsinspektionsgesetz"gesetzliche Erbfolge"genau diese Wortfolge (auch in einfachen Anführungszeichen)eltern unterhaltalle Wörter (auch: eltern und unterhalt)eltern oder unterhalteines der Wörtereltern nicht unterhaltdas erste Wort ohne das zweite(dienstbarkeit oder servitut) und verjährungKlammern verbinden ss und ß gelten gleich, Umlaute nicht (ä ist nicht ae). Ein Bindestrich trennt: "Home-Office" ist "Home Office". Zitate in jeder Schreibweise: "Abs. 3" = "Abs 3" = "Absatz 3". Gesucht wird auch in den Feldern des RIS-Dokuments (Kurztitel, Index, Schlagworte, Beachte, Anmerkung; bei Rechtssätzen auch Norm und Beisätze). Hilfe des RIS zum Feld "Suchworte" Abkommen über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen (Schweiz) Fassungen (Gesetz) ab 04.04.1959 — BGBl. Nr. 123/1959 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung heute01.08.1980 § → § BGBl. Nr. 380/1980 04.04.195931.07.1980 BGBl. Nr. 123/1959 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 31.07.1980 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappenI. Allgemeine Bestimmungen.Art. 1Artikel 1II. Personentransport.Verwendung von Personenwagen zu unentgeltlichem Transport.Art. 2Artikel 2.Gewerbsmäßiger Gelegenheitsverkehr mit Autobussen und Personenwagen.Art. 3Artikel 3Art. 4Artikel 4Art. 5Artikel 5Linienmäßiger Personenverkehr.Art. 6Artikel 6Transitlinienverkehr.Art. 7Artikel 7III. Transport von Gütern.Art. 8Artikel 8IV. Landesinterne Transporte.Art. 9Artikel 9Art. 10Artikel 10V. Führer- und Fahrzeugausweise.Art. 11Artikel 11VI. Versicherung.Art. 12Artikel 12VII. Abgaben.Art. 13Artikel 13VIII. Schlußbestimmungen.Art. 14Artikel 14