Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 06.07.1958 — BGBl. Nr. 129/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute06.07.1958 BGBl. Nr. 129/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Afghanistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1960,

Typ

Vertrag – Afghanistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

06.07.1958BGBl. Nr. 129/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL römisch acht

Wenn einem Vertragschließenden Teil nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle der Luftbeförderungsunternehmen bei dem anderen Vertragschließenden Teil liegt, oder wenn es ein namhaft gemachtes Luftbeförderungsunternehmen unterläßt, die Gesetze und Vorschriften des anderen Vertragschließenden Teils zu befolgen, so behält sich der erstgenannte Vertragschließende Teil das Recht vor, eine Bewilligung zum Betrieb zu verweigern, zu widerrufen oder hinsichtlich derselben die von ihm erforderlich erachteten angemessenen Bedingungen aufzuerlegen. Im Fall daß nach Ansicht des erstgenannten Vertragschließenden Teils die Befolgung seiner Gesetze und Vorschriften unterlassen worden ist, sollen die erwähnten Maßnahmen erst nach Beratung zwischen den beiden Vertragschließenden Teilen ergriffen werden. Wenn ein Vertragschließender Teil Maßnahmen auf Grund dieses Artikels ergreift, so werden die Rechte, die dem anderen Vertragschließenden Teil gemäß Artikel römisch elf zustehen, dadurch nicht beeinträchtigt.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2019

Gesetzesnummer

10011337

Dokumentnummer

NOR12146738

Alte Dokumentnummer

N9196042085L