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Art. 1

Fassungen
ab 06.08.1959 — BGBl. Nr. 76/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute06.08.1959 BGBl. Nr. 76/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1960,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

06.08.1959BGBl. Nr. 76/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel römisch eins.

Begriffsbestimmungen.

Bei Anwendung des vorliegenden Abkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

Litera a „Luftfahrtbehörde“:

im Fall der Republik Österreich:

das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft als Oberste Zivilluftfahrtbehörde oder jenes Organ, das jeweils zur Ausübung der Funktionen dieser Behörde befugt ist;

im Fall der Ungarischen Volksrepublik:

der Leiter der Hauptdirektion der Zivilluftfahrt des Verkehrs- und Postministeriums als Oberste Zivilluftfahrtbehörde, oder jene Person beziehungsweise jenes Organ, die beziehungsweise das jeweils zur Ausübung der Funktionen des genannten Leiters befugt ist.

Litera b „Gebiet“:

das Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Teile einschließlich des dazu gehörigen Luftraumes.

Litera c „Namhaft gemachtes Luftbeförderungsunternehmen“:

ein Luftbeförderungsunternehmen, das auf Grund schriftlicher Mitteilung des einen Vertragschließenden Teiles an den anderen die vereinbarten Fluglinien betreibt und die vom anderen Vertragschließenden Teil im Sinn dieses Abkommens gewährten Rechte ausübt.

Litera d „Vereinbarte Fluglinien“:

die im Anhang 1 dieses Abkommens angeführten Fluglinien.

Schlagworte

Verkehrsministerium

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2025

Gesetzesnummer

10011338

Dokumentnummer

NOR12146711

Alte Dokumentnummer

N9196041921L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/76/A1/NOR12146711