Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 06.08.1959 — BGBl. Nr. 76/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute06.08.1959 BGBl. Nr. 76/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1960,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

06.08.1959BGBl. Nr. 76/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel römisch elf.

Notlandungen und Unfälle.

Im Fall einer Notlandung oder eines Unfalls eines Luftfahrzeuges eines der Vertragschließenden Teile auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teils wird jener Teil, auf dessen Gebiet dieses Ereignis eingetreten ist, unverzüglich den anderen Teil hiervon verständigen und die erforderlichen Maßnahmen für die Untersuchung der Ursachen des Ereignisses ergreifen. Er wird ferner auf Ersuchen des anderen Vertragschließenden Teils die ungehinderte Einreise von Vertretern dieses Vertragschließenden Teils in sein Gebiet zur Teilnahme als Beobachter an der Untersuchung des Ereignisses sichern, sowie auch unverzüglich Hilfsmaßnahmen für die Besatzung und die Fluggäste, wenn diese bei dem Ereignis verletzt wurden, treffen und die Unversehrtheit der auf diesem Luftfahrzeug befindlichen Post, Gepäckstücke und Fracht gewährleisten, sowie diese mit eigenen Transportmitteln ehestens an den Bestimmungsort befördern. Die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten werden von dem Luftbeförderungsunternehmen getragen, in dessen Interesse die betreffenden Dienstleistungen verrichtet werden. Der Vertragschließende Teil, der die Untersuchung des Unfalls führt, ist verpflichtet, den anderen Vertragschließenden Teil über deren Ergebnis zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2019

Gesetzesnummer

10011338

Dokumentnummer

NOR12146721

Alte Dokumentnummer

N9196041931L