Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 76/1960Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1960,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel XIII.Artikel römisch dreizehn.
Begleichung von Zahlungsverbindlichkeiten.
Zahlungsverbindlichkeiten, die sich aus der Tätigkeit der namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen im Gebiet des anderen Vertragschließenden Teils ergeben, sind im Rahmen des zwischen den Vertragschließenden Teilen jeweils gültigen Zahlungsabkommens sowie gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Vertragschließenden Teile zu begleichen.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2019
Dokumentnummer
NOR12146723
Alte Dokumentnummer
N9196041933L