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Art. 18

Fassungen
ab 06.08.1959 — BGBl. Nr. 76/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute06.08.1959 BGBl. Nr. 76/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1960,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

06.08.1959BGBl. Nr. 76/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel römisch achtzehn.

Inkrafttreten.

  1. Absatz eins,Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens und seiner Anhänge, die integrierende Bestandteile des Abkommens sind, wird auf diplomatischem Weg durch Notenwechsel festgesetzt. Der Notenwechsel wird ehestmöglich erfolgen, sobald die hiefür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen jedes der Vertragschließenden Teile erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Mit Inkrafttreten dieses Abkommens treten alle früheren Vereinbarungen der Vertragschließenden Teile, soweit sie sich auf den Gegenstand dieses Abkommens beziehen, außer Kraft.

    Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und gesiegelt.

    Geschehen zu Budapest, am 17. Juli 1959 in zwei gleichlautenden Exemplaren, jedes in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2019

Gesetzesnummer

10011338

Dokumentnummer

NOR12146728

Alte Dokumentnummer

N9196041938L