Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 76/1960Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1960,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel V.Artikel römisch fünf.
Flughafentarife.
Die Gebühren und andere Zahlungen für die Benützung der Flughäfen, ihrer Anlagen und technischen Einrichtungen sind nach den behördlich genehmigten Tarifen zu entrichten. Die darnach von einem österreichischen Luftbeförderungsunternehmen in der Ungarischen Volksrepublik zu entrichtenden Gebühren dürfen nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit nicht höher sein als jene, die für analoge Leistungen in der Republik Österreich von den ungarischen Luftbeförderungsunternehmen zu entrichten sind.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2019
Dokumentnummer
NOR12146715
Alte Dokumentnummer
N9196041925L