Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 76/1960Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1960,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel VII.Artikel römisch sieben.
Gegenseitige Abstimmung der Flugtarife.
(1)Absatz eins,Die Tarife, die von den namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen angewendet werden, sind gegenseitig abzustimmen, sofern es sich um Abschnitte der vereinbarten Fluglinien handelt, auf denen Unternehmen beider Vertragschließenden Teile die Beförderung durchführen. Diese Vereinbarung soll in Übereinstimmung mit den auf dem Gebiet der Tariferstellung international üblichen Grundsätzen getroffen werden.
(2)Absatz 2,Für jene Abschnitte der vereinbarten Fluglinien, auf denen Unternehmen nur eines Vertragschließenden Teils die Beförderung durchführen, können die Tarife von diesem Vertragschließenden Teil selbständig festgesetzt werden.
(3)Absatz 3,Alle auf diese Weise festgelegten Flugtarife sind den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile zur Genehmigung vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2019
Dokumentnummer
NOR12146717
alte Dokumentnummer
N9196041927L