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Art. 7

Fassungen
ab 06.08.1959 — BGBl. Nr. 76/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute06.08.1959 BGBl. Nr. 76/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1960,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

06.08.1959BGBl. Nr. 76/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel römisch sieben.

Gegenseitige Abstimmung der Flugtarife.

  1. Absatz eins,Die Tarife, die von den namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen angewendet werden, sind gegenseitig abzustimmen, sofern es sich um Abschnitte der vereinbarten Fluglinien handelt, auf denen Unternehmen beider Vertragschließenden Teile die Beförderung durchführen. Diese Vereinbarung soll in Übereinstimmung mit den auf dem Gebiet der Tariferstellung international üblichen Grundsätzen getroffen werden.
  2. Absatz 2,Für jene Abschnitte der vereinbarten Fluglinien, auf denen Unternehmen nur eines Vertragschließenden Teils die Beförderung durchführen, können die Tarife von diesem Vertragschließenden Teil selbständig festgesetzt werden.
  3. Absatz 3,Alle auf diese Weise festgelegten Flugtarife sind den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile zur Genehmigung vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2019

Gesetzesnummer

10011338

Dokumentnummer

NOR12146717

alte Dokumentnummer

N9196041927L