Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 76/1960Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1960,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel IX.Artikel römisch neun.
Gegenseitige Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnissen und Zivilluft-Personalausweisen.
Die von einem Vertragschließenden Teil ausgestellten oder anerkannten Lufttüchtigkeitszeugnisse und Zivilluftfahrt-Personalausweise werden von dem anderen Vertragschließenden Teil für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien anerkannt. Jeder Vertragschließende Teil behält sich jedoch das Recht vor, den seinen eigenen Staatsangehörigen vom anderen Vertragschließenden Teil oder von einem dritten Staat ausgestellten Zivilluftfahrt-Personalausweisen die Anerkennung zu versagen.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2019
Dokumentnummer
NOR12146719
Alte Dokumentnummer
N9196041929L