Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 06.08.1959 — BGBl. Nr. 76/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute06.08.1959 BGBl. Nr. 76/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1960,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

06.08.1959BGBl. Nr. 76/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel römisch neun.

Gegenseitige Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnissen und Zivilluft-Personalausweisen.

Die von einem Vertragschließenden Teil ausgestellten oder anerkannten Lufttüchtigkeitszeugnisse und Zivilluftfahrt-Personalausweise werden von dem anderen Vertragschließenden Teil für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien anerkannt. Jeder Vertragschließende Teil behält sich jedoch das Recht vor, den seinen eigenen Staatsangehörigen vom anderen Vertragschließenden Teil oder von einem dritten Staat ausgestellten Zivilluftfahrt-Personalausweisen die Anerkennung zu versagen.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2019

Gesetzesnummer

10011338

Dokumentnummer

NOR12146719

Alte Dokumentnummer

N9196041929L