Rechtstracker.at

Art. 35

Fassungen
ab 02.07.1961 — BGBl. Nr. 138/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 35 heute02.07.1961 BGBl. Nr. 138/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1961,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 35

Inkrafttretensdatum

02.07.1961BGBl. Nr. 138/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 35

Ziffer eins Ein Frachtführer, der das Gut von dem vorhergehenden Frachtführer übernimmt, hat diesem eine datierte und unterzeichnete Empfangsbestätigung auszuhändigen. Er hat seinen Namen und seine Anschrift auf der zweiten Ausfertigung des Frachtbriefes einzutragen. Gegebenenfalls trägt er Vorbehalte nach Artikel 8 Absatz 2 auf der zweiten Ausfertigung des Frachtbriefes sowie auf der Empfangsbestätigung ein.

Ziffer 2 Für die Beziehungen zwischen den aufeinanderfolgenden Frachtführern gilt Artikel 9.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2023

Gesetzesnummer

10011341

Dokumentnummer

NOR40051107

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/138/A35/NOR40051107