Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 138/1961Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1961,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 41Artikel 41
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
KAPITEL VIIKAPITEL römisch sieben
Nichtigkeit von dem Übereinkommen widersprechenden Vereinbarungen
Artikel 41
1.Ziffer eins Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 40 ist jede Vereinbarung, die unmittelbar oder mittelbar von den Bestimmungen dieses Übereinkommens abweicht, nichtig und ohne Rechtswirkung. Die Nichtigkeit solcher Vereinbarungen hat nicht die Nichtigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen zur Folge.
2.Ziffer 2 Nichtig ist insbesondere jede Abmachung, durch die sich der Frachtführer die Ansprüche aus der Versicherung des Gutes abtreten läßt, und jede andere ähnliche Abmachung sowie jede Abmachung, durch die die Beweislast verschoben wird.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2023
Dokumentnummer
NOR40051113