Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 138/1961Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1961,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 45Artikel 45
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 45
Sinkt durch Kündigungen die Zahl der Vertragsparteien nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens auf weniger als fünf, so tritt das Übereinkommen mit dem Tage außer Kraft, an dem die letzte dieser Kündigungen wirksam wird.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2023
Dokumentnummer
NOR40051117