Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 138/1961Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1961,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 6
1.Ziffer eins Der Frachtbrief muß folgende Angaben enthalten:
Ort und Tag der Ausstellung;
Name und Anschrift des Absenders;
Name und Anschrift des Frachtführers;
Stelle und Tag der Übernahme des Gutes sowie die für die Ablieferung vorgesehene Stelle;
Name und Anschrift des Empfängers;
die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der Verpackung, bei gefährlichen Gütern ihre allgemein anerkannte Bezeichnung;
Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke;
Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes;
die mit der Beförderung verbundenen Kosten (Fracht, Nebengebühren, Zölle und andere Kosten, die vom Vertragsabschluß bis zur Ablieferung anfallen);
Weisungen für die Zoll- und sonstige amtliche Behandlung;
die Angabe, daß die Beförderung trotz einer gegenteiligen Abmachung den Bestimmungen dieses Übereinkommens unterliegt.
2.Ziffer 2 Zutreffendenfalls muß der Frachtbrief ferner folgende Angaben enthalten:
die Kosten, die der Absender übernimmt;
den Betrag einer bei der Ablieferung des Gutes einzuziehenden Nachnahme;
die Angabe des Wertes des Gutes und des Betrages des besonderen Interesses an der Lieferung;
Weisungen des Absenders an den Frachtführer über die Versicherung des Gutes;
die vereinbarte Frist, in der die Beförderung beendet sein muß;
ein Verzeichnis der dem Frachtführer übergebenen Urkunden.
3.Ziffer 3 Die Parteien dürfen in den Frachtbrief noch andere Angaben eintragen, die sie für zweckmäßig halten.
Schlagworte
Zollbehandlung
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2023
Dokumentnummer
NOR40051078