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Anl. 2

Fassungen
ab 01.07.1967 — BGBl. Nr. 205/1967
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2 heute01.07.1967 BGBl. Nr. 205/1967

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 205 aus 1967,

Typ

Vertrag - Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1967BGBl. Nr. 205/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Anlage römisch zwei

  1. Ziffer eins
    Es besteht Einvernehmen zwischen den beiden Vertragsteilen, daß Unternehmen des einen Staates für Güterbeförderungen auf der Straße für jede Fahrt, die im Rahmen des gemäß Artikel 19 dieses Vertrages festgesetzten Kontingentes mit in diesem Staat zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen im anderen Staat durchgeführt wird, die Steuern für jeden Tonnenkilometer nach folgenden Steuersätzen entrichten:
    1. Litera a
      Auf der Strecke bis 130 km
      0,25 S bzw. 0,12 Dinar,
    2. Litera b
      auf der Strecke von 130 bis 250 km
      0,05 S bzw. 0,024 Dinar,
    3. Litera c
      auf der Strecke über 250 km
      0,02 S bzw. 0,0096 Dinar.
  2. Ziffer 2
    Als Fahrt im Sinne des Absatzes 1 gilt die Beförderungsstrecke von der Grenzübertrittsstelle bis zu dem von ihr am weitesten entfernten Zielpunkt. Die Rückfahrt gilt als eigene Fahrt. Die Berechnung der sich nach Absatz 1 ergebenden Steuern erfolgt nach dem Gewicht der auf den einzelnen Strecken beförderten Güter für jede Fahrt gesondert.
  3. Ziffer 3
    Der Begriff „Tonnenkilometer“ bedeutet die Beförderung von einer Tonne Gewicht der beförderten Güter auf der Strecke von einem Kilometer. Bruchteile von Tonnen und Kilometern sind auf volle Tonnen und Kilometer aufzurunden.
  4. Ziffer 4
    Für Strecken, welche Kraftfahrzeuge leer (ohne Ladung) zurücklegen, werden keine Steuern entrichtet.
  5. Ziffer 5
    Für Zwecke der Steuerentrichtung hat die Umrechnung von Schilling in Dinar und umgekehrt nach den jeweils geltenden Abrechnungskursen zu erfolgen.
  6. Ziffer 6
    Teilt einer der Vertragsteile dem anderen mit, daß er eine Neufestsetzung der in dieser Anlage angeführten Steuersätze wünscht, so wird eine Gemischte Kommission innerhalb von dreißig Tagen nach Empfang der Mitteilung zum Zwecke einer einvernehmlichen Änderung dieser Anlage zusammentreten.
Kommt es in der Kommission zu keiner Einigung, so kann der nicht befriedigte Teil diese Anlage kündigen. In diesem Fall tritt sie nach Ablauf von dreißig Tagen nach dem Kündigungsdatum außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2022

Gesetzesnummer

10011342

Dokumentnummer

NOR12146791

alte Dokumentnummer

N9196141977L