Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personen- und Güterverkehr auf der Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 223/1961Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
I. Kraftfahrlinienverkehrrömisch eins. Kraftfahrlinienverkehr
Artikel 1
Eine Kraftfahrlinie im Sinne dieses Abkommens dient der konzessionierten Beförderung von Fahrgästen mit Kraftfahrzeugen zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzen außer dem Lenkersitz auf einer bestimmten Fahrtstrecke nach genehmigten und veröffentlichten Fahrplänen und Tarifen.
Als Transitlinienverkehr ist derjenige Verkehr anzusehen, der im Gebiet des einen Staates beginnt, das Gebiet des anderen Staates ohne Unterwegsbedienung durchfährt und im Gebiet eines dritten Staates endet.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022
Dokumentnummer
NOR12146755
Alte Dokumentnummer
N9196141941L