Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personen- und Güterverkehr auf der Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 223/1961Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 10
Die zuständige Behörde jedes Vertragsstaates kann eine erteilte Konzession nach den nationalen Gesetzen zurücknehmen, wenn der Konzessionsinhaber die Kraftfahrlinie (Transitlinie) trotz zweimaliger schriftlicher Verwarnung nicht den nationalen Gesetzen und Vorschriften oder den Konzessionsbedingungen entsprechend betreibt.
Sowohl von einer erfolgten schriftlichen Verwarnung als auch vom Entzug der Konzession ist die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates unverzüglich zu verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022
Dokumentnummer
NOR12146764
alte Dokumentnummer
N9196141950L