Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personen- und Güterverkehr auf der Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 223/1961Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 27Artikel 27
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 27
Unbeschadet der in den Vertragsstaaten geltenden Bestimmungen können nicht ausgenützte Ausweise entzogen oder die Erteilung neuer Ausweise dauernd oder vorübergehend verweigert werden. Ausweise sind jedenfalls zu entziehen, wenn es der Vertragsstaat verlangt.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022
Dokumentnummer
NOR12146781
Alte Dokumentnummer
N9196141967L