Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personen- und Güterverkehr auf der Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 223/1961Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 29Artikel 29
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 29
Ein Unternehmen, welches den internationalen Transport von Reisenden oder Gütern betreibt, darf hiezu nur Fahrzeuge verwenden, welche gegen die Folgen der gesetzlichen Haftpflicht versichert sind.
Bei der Einreise eines dieser Fahrzeuge in den anderen Vertragsstaat darf vom Halter nicht weitergehende Versicherungsdeckung verlangt werden, als für gleichartige inländische Fahrzeuge gefordert ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022
Dokumentnummer
NOR12146783
Alte Dokumentnummer
N9196141969L