Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personen- und Güterverkehr auf der Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 223/1961Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 32Artikel 32
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 32
Jugoslawische Kraftfahrzeuge, die im Kraftfahrlinienverkehr (im Transitlinienverkehr), im nichtlinienmäßigen Personenverkehr oder im Güterverkehr im Rahmen dieses Abkommens eingesetzt sind, wird in Österreich Kraftfahrzeugsteuerbefreiung eingeräumt, wenn der Aufenthalt des Kraftfahrzeuges auf österreichischem Gebiet ein Jahr nach jedem Grenzübertritt nicht überschreitet.
Im Transitlinienverkehr entrichten die Unternehmer des einen Vertragsstaates für Beförderungen im anderen Vertragsstaat die Steuern nach den nationalen Vorschriften dieses anderen Vertragsstaates. Im nichtlinienmäßigen Personenverkehr sind die Unternehmer des einen Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat von der Steuer auf Beförderungen befreit.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022
Dokumentnummer
NOR12146786
alte Dokumentnummer
N9196141972L