Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personen- und Güterverkehr auf der Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 223/1961Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 35Artikel 35
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 35
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens und seiner Anhänge, die integrierende Bestandteile des Abkommens sind, wird auf diplomatischem Weg durch Notenwechsel festgesetzt. Der Notenwechsel wird ehestmöglich erfolgen, sobald die hiefür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen jedes der Vertragschließenden Teile erfüllt sind.
Mit Inkrafttreten dieses Abkommens treten alle früheren Vereinbarungen der Vertragschließenden Teile, soweit sie sich auf den Gegenstand dieses Abkommens beziehen, außer Kraft.
Dieses Abkommens gilt für die Dauer eines Jahres ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens und verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, sofern es nicht mindestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer von einem der Vertragschließenden Teile gekündigt wird.
Geschehen zu Wien, am 23. März eintausendneunhunderteinundsechzig, in zwei gleichlautenden Exemplaren, jedes in deutscher und serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022
Dokumentnummer
NOR12146789
alte Dokumentnummer
N9196141975L