Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 245/1961Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1961,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 1
Dieses Übereinkommen findet nur auf zivile Luftfahrzeuge Anwendung, die im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates gebaut worden sind und von einem Vertragsstaat in einen anderen eingeführt werden, vorausgesetzt, daß diese Luftfahrzeuge:
in Übereinstimmung mit den im Herstellerstaat anwendbaren Gesetzen und sonstigen Vorschriften über Lufttüchtigkeit gebaut worden sind;
den anwendbaren Mindestanforderungen über Lufttüchtigkeit entsprechen, die auf Grund des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt aufgestellt worden sind;
den Anforderungen der Betriebsvorschriften des Einfuhrstaates entsprechen können; und
allen anderen besonderen Bedingungen genügen, die nach Artikel 4 dieses Übereinkommens bekanntgegeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2019
Dokumentnummer
NOR40005843