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Art. 11

Fassungen
ab 24.08.1961 — BGBl. Nr. 245/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute24.08.1961 BGBl. Nr. 245/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1961,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

24.08.1961BGBl. Nr. 245/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 11

  1. Absatz eins,Sobald zwei der Unterzeichnerstaaten ihre Ratifikationsurkunden zu diesem Übereinkommen hinterlegt haben, tritt es zwischen ihnen am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zweiten Ratifikationsurkunde in Kraft. Für jeden Staat, der seine Ratifikationsurkunde nach diesem Zeitpunkt hinterlegt, tritt es am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung dieser Urkunde in Kraft.
  2. Absatz 2,Sobald dieses Übereinkommen in Kraft tritt, wird es durch den Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation bei den Vereinten Nationen registriert.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2019

Gesetzesnummer

10011344

Dokumentnummer

NOR40005853