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Art. 13

Fassungen
ab 24.08.1961 — BGBl. Nr. 245/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute24.08.1961 BGBl. Nr. 245/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1961,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

24.08.1961BGBl. Nr. 245/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 13

  1. Absatz eins,Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch schriftliche Notifikation an den Präsidenten der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz und an die Internationale Zivilluftfahrtorganisation kündigen.
  2. Absatz 2,Die Kündigung wird am dreißigsten Tag nach Eingang der Kündigungsanzeige bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation wirksam und bezieht sich nur auf den kündigenden Staat, jedoch mit der Einschränkung, daß:
    1. Litera a
      die Bestimmungen des Artikels 8 dieses Übereinkommens nach dem Wirksamwerden der Kündigung noch fünf Jahre in bezug auf Luftfahrzeuge in Kraft bleiben, für die ein Lufttüchtigkeitszeugnis nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens für gültig erklärt oder ausgestellt worden ist;
    2. Litera b
      die Bestimmungen der Artikel 1 bis 7 und 9 nach dem Wirksamwerden der Kündigung noch zwei Jahre in bezug auf Luftfahrzeuge in Kraft bleiben, für die vor diesem Zeitpunkt ein Antrag auf Gültigerklärung oder Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens gestellt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2019

Gesetzesnummer

10011344

Dokumentnummer

NOR40005855