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Art. 16

Fassungen
ab 24.08.1961 — BGBl. Nr. 245/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute24.08.1961 BGBl. Nr. 245/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1961,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

24.08.1961BGBl. Nr. 245/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 16

Dieses Übereinkommen findet auf alle Hoheitsgebiete des Mutterlandes der Vertragsstaaten Anwendung. Jeder Vertragsstaat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation gerichtete Erklärung das oder die Hoheitsgebiete bestimmen, die als sein Mutterland im Sinne dieses Übereinkommens zu betrachten sind.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichner dieses Übereinkommen mit ihren Unterschriften versehen.

GESCHEHEN zu Paris, am zweiundzwanzigsten April neunzehnhundertsechzig, in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise verbindlich ist.

Dieses Übereinkommen wird bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation hinterlegt, und der Generalsekretär der Organisation übermittelt allen ihren Mitgliedstaaten beglaubigte Abschriften.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2019

Gesetzesnummer

10011344

Dokumentnummer

NOR40005858